Donnerstag, 16. Dezember 2021

Corona-Impfung für Kinder

 BARMER schaltet Experten-Hotline für Eltern

 


Die Barmer erweitert ihre Corona-Impfhotline. Ab sofort können Eltern und Sorgeberechtigte dort ihre Fragen zu der Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) für die Corona-Schutzimpfung der Fünf- bis Elfjährigen mit Vorerkrankungen stellen. „Die Corona-Pandemie ist für Familien eine sehr große Herausforderung. Die jetzige Ausweitung der Impfempfehlung ruft bei den Familien viele Fragen und Unsicherheiten hervor. Sie gilt für Kinder mit Vorerkrankungen. Aber auch alle anderen Kinder dieser Altersgruppe können geimpft werden, wenn dies seitens der Eltern und Kinder gewünscht ist. Daher ist es umso wichtiger, Eltern und Sorgeberechtigten einen barrierefreien Zugang zu qualitätsgesicherten Informationen zu bieten“, sagt Prof. Dr. Christoph Straub, Vorstandsvorsitzender der Barmer. Die kostenlose Hotline mit medizinisch geschultem Personal stehe uneingeschränkt allen Bürgerinnen und Bürgern in Deutschland rund um die Uhr zur Verfügung unter

Telefon 0800 84 84 111

Aufklärungsbedarf zur Corona-Schutzimpfung hält an

Die Erweiterung der Hotline sei ein wichtiger Schritt, um die im Januar 2020 begonnene Aufklärungsarbeit der Barmer zu allen Fragen rund um die Corona-Pandemie fortzuführen. Mehr als 70.000 Anruferinnen und Anrufer hätten dieses Angebot seit dem Start der Hotline genutzt. „Der Informationsbedarf der Bevölkerung ist nach wie vor sehr hoch. Im Hinblick auf die Ausweitung der Impfempfehlung auf Kinder und das derzeitige Infektionsgeschehen wird dies auch noch einige Zeit so bleiben“, so Straub.

Alle wichtigen Antworten zum Thema Corona unter: www.barmer.de/coronavirus

Mittwoch, 8. Dezember 2021

Digitale Impfzertifikate: Papierausdruck reicht

Apothekerverband klärt häufiges Missverständnis auf 

 


 

Stuttgart - Seit dem 1. Dezember 2021 gilt nach der gültigen Corona-Verordnung des Landes, dass Bürgerinnen und Bürger nur noch unter Vorlage eines entsprechenden QR-Codes Zugang zu zum Beispiel Restaurants oder Kultureinrichtungen erhalten. Der Landesapothekerverband Baden-Württemberg weist darauf hin, dass der Papierausdruck des digitalen Impfzertifikats diesen Anforderungen genügt. Es sei nicht zwingend erforderlich, sich über eine App oder eine Immunkarte auszuweisen.

Beim Landesapothekerverband häufen sich die Klagen von Bürgerinnen und Bürgern, dass zahlreiche Restaurants die Vorlage des Papierausdrucks eines digitalen Impfzertifikats nicht akzeptieren. Verbandspräsidentin und Apothekerin Tatjana Zambo erklärt dazu: „Wir finden diese Kontrollmechanik durchaus sinnvoll – aber offenbar scheinen einige Restaurantbetreiber falsch informiert zu sein. Sie weisen Gäste ab, die ihr digitales Impfzertifikat als Papierausdruck vorlegen. Das ist falsch! Richtig ist: Der Papierausdruck eines digitalen Impfzertifikats mit dem darauf enthaltenen QR-Code reicht zum Nachweis des Impfschutzes bzw. des Genesenenstatus völlig aus. Er kann dann auch bei der Eingangskontrolle mit den entsprechenden Check-Apps, die die prüfenden Stellen verordnungsgemäß einsetzen sollen, gescannt und so auf Echtheit verifiziert werden.“

Bei der Erstellung eines digitalen Impf- oder Genesenenzertifikats in der Apotheke wird automatisch ein entsprechender QR-Code erzeugt, der der Kundin oder dem Kunden als Papierausdruck mitgegeben wird. Um die Bedingungen der derzeit gültigen Corona-Verordnung des Landes zu erfüllen, kann dieser ausgedruckte QR-Code vorgezeigt werden. Es sei zwar sinnvoll, so Zambo, dass der QR-Code und damit das entsprechende Zertifikat in die Corona-Warn-App oder in die Cov-Pass-App überführt wird, aber wenn das nicht geschieht, ist auch der auf Papier ausgedruckte QR-Code zur Vorlage ausreichend.

Dienstag, 7. Dezember 2021

Zum 1. Januar 2022 werden im Bereich des Bundesgesundheitsministeriums zahlreiche Änderungen wirksam

Hier informieren wir über die wichtigsten Neuerungen 

 


Entlastung für Pflegebedürftige in stationärer Pflege 

  • Um Pflegebedürftige vor Überforderung durch steigende Pflegekosten zu schützen, zahlt die Pflegeversicherung bei der Versorgung im Pflegeheim einen Zuschlag zu dem nach Pflegegrad differenzierten Leistungsbetrag. Er steigt mit der Dauer der Pflege: Im ersten Jahr trägt die Pflegekasse 5 % des pflegebedingten Eigenanteils, im zweiten Jahr
    25 %, im dritten Jahr 45 % und danach 70 %.
  • In der ambulanten Pflege werden die Sachleistungsbeträge um 5 % erhöht, um den steigenden Vergütungen Rechnung zu tragen.
  • Es werden gesetzlich starke Anreize für den Ausbau der Kurzzeitpflege gesetzt. Um die Pflegebedürftigen nicht zu belasten, wird der Leistungsbetrag der Pflegeversicherung zur Kurzzeitpflege zudem um 10% angehoben.
  • Es werden die regionalen Netzwerke gestärkt, indem die Fördersumme um 10 Millionen Euro/Jahr aufgestockt wird.

Erstmals Bundeszuschuss für Pflegeversicherung

  • Zur Finanzierung der Pflegeversicherung wird ein Bundeszuschuss in Höhe von 1 Milliarde Euro pro Jahr eingeführt.
  • Der Beitragszuschlag für Kinderlose steigt um 0,1 Prozentpunkte.

(Diese Regelungen sind Bestandteil des „Gesetzes zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung“ – GVWG)

Pandemiebedingter Schutzschirm wird verlängert 

  • Die Regelungen zur Erstattung pandemiebedingter Mehrausgaben und Mindereinnahmen von zugelassenen Pflegeeinrichtungen und Angeboten zur Unterstützung im Alltag werden bis Ende März 2022 verlängert.
  • Der flexiblere Einsatz des Entlastungsbetrages bei Pflegegrad 1 zur Sicherstellung der Versorgung bleibt befristet erhalten. Gleiches gilt für die Möglichkeit der Kostenerstattung in Höhe der ambulanten Pflegesachleistungsbeträge bei Pflegegrad 2 bis 5.
  • Flexibilisierungen bei Familienpflegezeit und Pflegezeit bleiben befristet bestehen.
  • Der Anspruch auf coronabedingtes Pflegeunterstützungsgeld für bis zu 20 Arbeitstage wird bis Ende März 2022 verlängert.
  • Die Medizinischen Dienste können im Einzelfall bis Ende März 2022 Pflegebegutachtungen ohne persönliche Untersuchung der Versicherten in ihrem Wohnbereich durchführen.
  • Ebenfalls bis Ende März 2022 besteht für Pflegegeldempfänger die Möglichkeit, den Beratungsbesuch telefonisch, digital oder per Videokonferenz abzurufen.

Weiterhin längeres Kinderkrankengeld

  • Diese pandemiebedingte Sonderregelung für Kinderkrankengeld wird verlängert: Das Kinderkrankengeld kann auch 2022 je versichertem Kind grundsätzlich für 30 statt 10 Tage (bei Alleinerziehenden 60 statt 20 Tage) in Anspruch genommen werden.

(Diese Regelungen sind Bestandteil des „Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite“)

E-Rezept startet bundesweit – Weiterentwicklung der ePA

  • Bundesweit können alle Ärztinnen und Ärzte sowie Apotheken, deren Systeme die technischen Voraussetzungen erfüllen, das E-Rezept nutzen. Sofern aufgrund fehlender technischer Voraussetzungen das E-Rezept nicht erstellt werden kann, erhalten Versicherte zunächst weiterhin das gewohnte Papierrezept.
  • Die Krankenkassen gewährleisten, dass die Versicherten bzw. deren Vertreter mit einem geeigneten Endgerät eine Einwilligung gegenüber ihrer Ärztin/ihrem Arzt oder einem weiteren Berechtigten zum Zugriff auf die elektronische Patientenakte (ePA) – sowohl auf spezifische Dokumente und Datensätze als auch auf Gruppen von Dokumenten und Datensätzen der ePA – barrierefrei erteilen können.

(Diese Regelungen sind Bestandteil des „Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur“ – PDSG)

Einheitliche Ausbildung für Assistenzberufe im OP und in der Anästhesie

  • Für die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten (ATA) und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten (OTA) gelten erstmals bundesweit einheitliche Regelungen. Damit werden die Weiterentwicklungen der komplexen Aufgabenstellungen und das breite Tätigkeitsspektrum dieser Fachberufe aufgegriffen.

(„Gesetz über den Beruf der Anästhesietechnischen Assistentin und des Anästhesietechnischen Assistenten und über den Beruf der Operationstechnischen Assistentin und des Operationstechnischen Assistenten“ und „Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten“)

Ergänzender Bundeszuschuss

  • Der ergänzende Bundeszuschuss an die gesetzliche Krankenversicherung steigt auf 14 Milliarden Euro. Damit kann der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der GKV 2022 stabil bleiben.

(„Bundeszuschussverordnung 2022“)