Mittwoch, 4. März 2020

Coronavirus: Gemeinsamer Krisenstab BMI/BMG fällt weitere Beschlüsse

Exportverbot für medizinische Schutzausrüstung – zentrale Beschaffung durch BMG

 

 

Der „Gemeinsame Krisenstab von BMI und BMG, der nach Pandemieplan zur Bekämpfung des Coronavirus gegründet wurde, hat gestern zum dritten Mal getagt und folgende Beschlüsse gefasst:

  1. Der Krisenstab stellt die außerordentliche Dringlichkeit für die Beschaffung medizinischer Schutzausrüstung fest. Das BMG beschafft diese zentral für Arztpraxen, Krankenhäuser sowie für Bundesbehörden.
  2. Im Bundesanzeiger wurde heute eine Anordnung des BMWi veröffentlicht, wonach der Export von medizinischer Schutzausrüstung (Atemmasken, Handschuhe, Schutzanzüge etc.) ins Ausland verboten ist. Ausnahmen sind nur unter engen Voraussetzungen möglich, u.a. im Rahmen konzertierter internationaler Hilfsaktionen.
  3. Der Krisenstab empfiehlt, dass Deutsche im europäischen Ausland, die sich auf Anweisung lokaler Behörden in Quarantäne begeben müssen, diese zu Ende führen. Damit wird entschieden, dass die Landsleute, die in einem Hotel auf Teneriffa in Quarantäne sind, nicht vor dem 10. März 2020 zurückkehren können.
  4. Das Auswärtige Amt nimmt in seinen Reisehinweisen auf, dass auf Kreuzfahrtschiffen ein erhöhtes Quarantäne-Risiko besteht.
  5. Die Zusammenarbeit zwischen Krisenstab und Bundesländern wird verstärkt. Die Bundesländer benennen entsprechende Kontaktpersonen.
Der Krisenstab trifft sich zu seiner nächsten turnusmäßigen Sitzung am Donnerstag, 05.03.2020.

Donnerstag, 27. Februar 2020

Coronaviren - BARMER verlängert Infohotline

Lage in Deutschland spitzt sich zu


Foto: BARMER


Der neuartige Coronavirus breitet sich in Europa weiter aus, nun sind auch in Deutschland weitere Fälle bekannt geworden. Angesichts dieser neuen Entwicklung verlängert die Barmer ihre Hotline zum Coronavirus. Experten geben hier Tipps, wie man sich und die Familie schützen kann und bereits Verdachtsfälle erkennt. „Das Coronavirus ist ernst zu nehmen. Eine Panik ist aber nicht angebracht. Umso wichtiger ist es, dass die Menschen wissen, wann tatsächlich Gefahr droht und wie sie sich bestmöglich schützen. Medizinexperten geben Tipps, die auf dem aktuellen medizinischen Stand der Forschung basieren“, sagt Dr. Ursula Marschall, leitende Medizinerin bei der Barmer. 

Die kostenlose Hotline steht uneingeschränkt allen Bundesbürgern rund um die Uhr zur Verfügung unter 0800 84 84 111.

 

Krankenkassen übernehmen Test bei Verdachtsfällen

 

Bei einer Infektion mit dem Coronavirus zeigten sich meist Symptome wie bei einer Erkältung wie zum Beispiel Fieber und Husten. Bei einem Verdachtsfall solle die betroffene Person möglichst schnell einen Arzt kontaktieren, so Marschall. Die Krankenkassen übernähmen die Kosten für den Test auf den Coronavirus bei begründeten Verdachtsfällen. Anspruch auf diesen Test haben Risikogruppen wie Personen, die Kontakt zu einer infizierten Person hatten oder sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben.

 

Gute Händehygiene ist das A und O

 

Die Menschen könnten bereits einiges tun, um sich zu schützen. Dazu gehöre eine sehr gute Händehygiene sowie die Einhaltung der Husten- und Nies-Etikette, so Marschall. Wer in Kontakt zu einem Verdachtsfall stehe, solle wie auch bei Grippe- oder Erkältungspatienten möglichst ein bis zwei Meter Sicherheitsabstand halten. Dies gelte umso mehr, solange nicht klar sei, ob die betreffende Person tatsächlich das Coronavirus habe. Alle wichtigen Fragen rund um das Coronavirus beantwortet die BARMER auch im Internet.

Fragen und Antworten zum Coronavirus unter www.barmer.de/p014554

Mittwoch, 26. Februar 2020

Bundesverfassungsgericht kippt Verbot organisierter Sterbehilfe

Karlsruhe gibt Klägern Recht


(gwk) Das Bundesverfassungsgericht hat das Verbot der geschäftsmäßigen Beihilfe zum Suizid für verfassungswidrig erklärt. Es gebe ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben, sagte der Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Andreas Voßkuhle, bei der Urteilsverkündung in Karlsruhe.

Das schließe die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen und dabei Angebote von Dritten in Anspruch zu nehmen. Der Strafrechtsparagraf 217 mache das weitgehend unmöglich. Geklagt hatten Kranke, Ärzte und Sterbehelfer.

In Paragraf 217 des Strafgesetzbuchs steht: "Wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt …, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."  Er sollte dazu dienen, Geschäfte professioneller Sterbehelfer zu unterbinden. Der Bundestag wollte mit der 2015 verabschiedeten Regelung das Auftreten von Sterbehilfevereinen eindämmen. Diese hatten ebenso wie Ärzte und Schwerkranke Verfassungsbeschwerden eingereicht.

„Im Namen des Volkes“, verkündete das Bundesverfassungsgericht heute, dass der Paragraf 217 nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Das Gesetz sei „mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig“, hieß es in der Erklärung des Bundesverfassungsgerichts.

Einen Anspruch auf Sterbehilfe gebe es hingegen nicht. Das Urteil verpflichtet also keinen Arzt, gegen seine Überzeugung Sterbehilfe zu leisten.