Mittwoch, 26. Februar 2020

Bundesverfassungsgericht kippt Verbot organisierter Sterbehilfe

Karlsruhe gibt Klägern Recht


(gwk) Das Bundesverfassungsgericht hat das Verbot der geschäftsmäßigen Beihilfe zum Suizid für verfassungswidrig erklärt. Es gebe ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben, sagte der Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Andreas Voßkuhle, bei der Urteilsverkündung in Karlsruhe.

Das schließe die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen und dabei Angebote von Dritten in Anspruch zu nehmen. Der Strafrechtsparagraf 217 mache das weitgehend unmöglich. Geklagt hatten Kranke, Ärzte und Sterbehelfer.

In Paragraf 217 des Strafgesetzbuchs steht: "Wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt …, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."  Er sollte dazu dienen, Geschäfte professioneller Sterbehelfer zu unterbinden. Der Bundestag wollte mit der 2015 verabschiedeten Regelung das Auftreten von Sterbehilfevereinen eindämmen. Diese hatten ebenso wie Ärzte und Schwerkranke Verfassungsbeschwerden eingereicht.

„Im Namen des Volkes“, verkündete das Bundesverfassungsgericht heute, dass der Paragraf 217 nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Das Gesetz sei „mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig“, hieß es in der Erklärung des Bundesverfassungsgerichts.

Einen Anspruch auf Sterbehilfe gebe es hingegen nicht. Das Urteil verpflichtet also keinen Arzt, gegen seine Überzeugung Sterbehilfe zu leisten.